172.056.11VöBFederal Council Ordinance01.01.2021Originalquelle
(Art. 24 BöB)
Die Auftraggeberin wählt wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen aus, die sie zum Dialog einlädt.
Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieterin keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieterinnen weitergegeben werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.