172.056.11VöBFederal Council Ordinance01.01.2021Originalquelle
(Art. 36 Bst. b BöB)
Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 30 BöB, so ausführlich und klar wie nötig.
Statt einer Beschreibung nach Absatz 1 kann sie das Ziel der Beschaffung festlegen.
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