172.056.11VöBFederal Council Ordinance01.01.2021Originalquelle
(Art. 36 BöB)
Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.
Sie anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbieterinnen gleichzeitig zur Verfügung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.