1 commentary
Das BAZG ist im EFD für die Überwachung und Kontrolle des Personen‑ und Warenverkehrs über die Zollgrenze sowie für die Sicherheit im Grenzraum zuständig (Art. 14 Abs. 2 OV‑EFD). Art. 4 OV‑EFD weist dem BAZG ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Bundesgericht zu. Als dem EFD unterstellte Dienststelle ist seine Befugnis zur Selbstbeschwerde jedoch nur insoweit gegeben, «soweit das Bundesrecht es vorsieht» (Rechtsprechung: Verweisung auf Erfordernis zumindest einer Verordnung).
“a BGG sieht vor, dass die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Die Bestimmung von Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG verleiht primär der Bundeskanzlei und den Departementen ein Beschwerderecht. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber eine Dienststelle, die dem EFD unterstellt ist. Als Dienststelle ist die Beschwerdeführerin nur zur Beschwerde im eigenen Namen berechtigt, «soweit das Bundesrecht es vorsieht». Verlangt ist kein Gesetz im formellen Sinn, immerhin aber eine Verordnung (vgl. BGE 140 II 539 E. 4.2 m.H., 140 V 321 E. 2.2; Urteile des BGer 9C_292/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 1.2.2.2 [zur Publikation vorgesehen], 1C_283/2019 und 1C_287/2019 vom 24. Juli 2020 E. 2.3.1, 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.1.1, 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.3). Gemäss Art. 14 OV-EFD ist das BAZG innerhalb des EFD unter anderem für die Überwachung und Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze zuständig (Art. 14 Abs. 2 Bst. a OV-EFD) und wahrt die Sicherheit im Grenzraum (Art. 14 Abs. 2 Bst. b OV-EFD). Es ist in diesen Zuständigkeiten nach Art. 4 OV-EFD ausdrücklich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.”
“a BGG sieht vor, dass die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Die Bestimmung von Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG verleiht primär der Bundeskanzlei und den Departementen ein Beschwerderecht. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber eine Dienststelle, die dem EFD unterstellt ist. Als Dienststelle ist die Beschwerdeführerin nur zur Beschwerde im eigenen Namen berechtigt, «soweit das Bundesrecht es vorsieht». Verlangt ist kein Gesetz im formellen Sinn, immerhin aber eine Verordnung (vgl. BGE 140 II 539 E. 4.2 m.H., 140 V 321 E. 2.2; Urteile des BGer 9C_292/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 1.2.2.2 [zur Publikation vorgesehen], 1C_283/2019 und 1C_287/2019 vom 24. Juli 2020 E. 2.3.1, 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.1.1, 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.3). Gemäss Art. 14 OV-EFD ist das BAZG innerhalb des EFD unter anderem für die Überwachung und Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze zuständig (Art. 14 Abs. 2 Bst. a OV-EFD) und wahrt die Sicherheit im Grenzraum (Art. 14 Abs. 2 Bst. b OV-EFD). Es ist in diesen Zuständigkeiten nach Art. 4 OV-EFD ausdrücklich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.”
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