Bis zum Inkrafttreten der Artikel 71 und 76b der Änderungen vom 30. September 20161des AlkG2:
- erfüllt das BAZG alle Aufgaben des Alkoholrechts;
- schliesst die EAV alle Rechtsgeschäfte ab, die am 1. November 2018 hängig und mit ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit verbunden waren.