(Art. 15 BPV)
(Art. 16 BPV)
- Die Vorgesetzten können mit ihren Mitarbeitenden Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsziele vereinbaren.
- Die Verhaltensziele beziehen sich auf die erforderlichen Kompetenzen und auf die Anforderungen gemäss dem Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung.