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Art. 35a

172.220.111.31VBPVDepartmental Ordinance01.01.2002Originalquelle

(Art. 64b BPV)

  1. Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV umfasst:
    1. den Lohn nach Artikel 36 BPV;
    2. die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
  2. Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Ausgleichstage gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Ausgleichstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.

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