(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
- Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
- 15 Franken für das Frühstück;
- 30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.1
- Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
- In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.2