(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
- Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück in Hotels werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 200 Franken pro Nacht vergütet; in begründeten Ausnahmefällen können bis maximal 275 Franken pro Nacht vergütet werden.
- Für auswärtiges Übernachten in Unterkünften privater oder gewerblicher Vermieterinnen oder Vermieter werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 150 Franken pro Nacht vergütet.