172.220.111.4BPDVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste, die Fachbereiche EPA sowie die für den Support verantwortlichen Dienststellen bearbeiten die Daten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Die Angestellten können ihre eigenen Daten, namentlich Zeitdaten, einsehen,soweitihnen ein Zugriffsrecht zusteht.1
Die Vorgesetzten können die Daten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,namentlichZeitdaten, einsehen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.2
Der Umfang der Bearbeitungsrechte ist in Anhang 4 geregelt.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 617). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 617). ↩
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