172.220.111.4BPDVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Die Daten der Dossiers werden nach Fallabschluss bei der PSB aufbewahrt.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre:
bei Beratungen und bei der Unterstützung in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;
bei der Fallführung (Case Management).
Sie beträgt zehn Jahre:
bei Beratungen und bei der Unterstützung im Bereich Einkommensverwaltung sowie bei Schuldenregulierungen;
bei Entscheiden über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezember 20021über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal;
bei Mittelzuteilungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung.
Die Anträge um Mittelzuteilung nach Absatz 3 Buchstabe c werden beim EPA nach Abschluss der Mittelzuteilung während zehn Jahren aufbewahrt.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.