Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408). ↩
10 commentaries
Die Aufsicht kommt nur bei strukturellen organisatorischen oder administrativen Mängeln in Betracht; einzelne, einmalige Fehler genügen grundsätzlich nicht. Beanstandungen müssen klare Anhaltspunkte dafür enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt.
“2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.4. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Gleichzeitig ist es aber auch möglich, im Aufsichtsverfahren - das einen völlig anderen Zweck als das Beschwerdeverfahren verfolgt - eine Anzeige zu machen (vgl. Donzallaz, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 81 zu Art. 1 BGG). 2.5. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
Die Aufsicht des Bundesgerichts ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Ein aufsichtsrechtliches Eingreifen – namentlich bei behaupteter Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung – kommt nur in Betracht, wenn sich aus den beanstandeten Fällen klare Anhaltspunkte für strukturelle bzw. organisatorisch‑administrative Mängel ergeben. Reine Einzelfälle oder einzelne verzögerte Entscheide reichen dafür nicht aus.
“Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. dazu Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1). 3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen.”
“Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1). 3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen.”
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Im Übrigen kann eine Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden gegen Urteile in Asylsachen dienen.”
“Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung vor Bundesgericht. 1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. August 2023 zur Stellungnahme ein. Am 30. August 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein und wies darauf hin, dass das Urteil inzwischen ergangen sei. Mit Urteil vom 25. August 2023 wurde das Verfahren F-4178/2022 vor Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Dies gilt auch im Falle einer Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1). 3. 3.1. Der Anzeiger macht geltend, dass das Verfahren F-4178/2022 unter zahlreichen Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts betreffend humanitäre Visa exemplarisch sei für einen inhärenten administrativen, respektive organisatorischen Mangel bei der Behandlung fraglicher Beschwerden.”
Fragen der Interessenabwägung fallen nicht in den Gegenstand der administrativen Aufsicht nach Art. 2 Abs. 2 AufRBGer. Insbesondere darf die Aufsicht nicht über die Angemessenheit der im Rahmen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgenommenen Interessenabwägung oder über die Beurteilung der Verfahrensdauer entscheiden.
“Anhaltspunkte, dass die Dauer von 15 Monaten, die das Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss des Schriftenwechsels für die Entscheidfindung benötigt hat, nicht auf die Prioritätenordnung zur Behandlung der Verfahren, sondern auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist, sind aber nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem beaufsichtigten Gericht keine schematisierten Behandlungsfristen, wie es der Anzeiger fordert (vgl. Rechtsbegehren 2 der Aufsichtsanzeige vom 28. März 2023), vorgeschrieben werden. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens bestimmt sich nicht absolut. Vielmehr ist sie im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 144 Il 486 E. 3.2). Der Forderung des Anzeigers, bei Überschreitung der vorgeschriebenen Verfahrensdauer das private Interesse der beschwerdeführenden Person im Rahmen der Prüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde höher zu gewichten, wird ebenfalls nicht nachgekommen. Vorschriften zur Interessenabwägung sind nicht Gegenstand der administrativen Aufsicht und daher nicht zulässig (vgl. Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). 3.2. Aufgrund der Akten und der obigen Ausführungen kann im vorliegenden Aufsichtsverfahren keine auf einen strukturellen Mangel des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführende Rechtsverzögerung festgestellt werden. Der Anzeige wird daher keine Folge gegeben. 4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegenkostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]). Parteientschädigungen sind im Aufsichtsverfahren mangels Parteistel- lung des Anzeigers ausgeschlossen. Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.. Lausanne, 4. Oktober 2023 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Donzallaz Der Generalsekretär: Lüscher”
“Anhaltspunkte, dass die Dauer von 15 Monaten, die das Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss des Schriftenwechsels für die Entscheidfindung benötigt hat, nicht auf die Prioritätenordnung zur Behandlung der Verfahren, sondern auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist, sind aber nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem beaufsichtigten Gericht keine schematisierten Behandlungsfristen, wie es der Anzeiger fordert (vgl. Rechtsbegehren 2 der Aufsichtsanzeige vom 28. März 2023), vorgeschrieben werden. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens bestimmt sich nicht absolut. Vielmehr ist sie im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 144 Il 486 E. 3.2). Der Forderung des Anzeigers, bei Überschreitung der vorgeschriebenen Verfahrensdauer das private Interesse der beschwerdeführenden Person im Rahmen der Prüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde höher zu gewichten, wird ebenfalls nicht nachgekommen. Vorschriften zur Interessenabwägung sind nicht Gegenstand der administrativen Aufsicht und daher nicht zulässig (vgl. Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). 3.2. Aufgrund der Akten und der obigen Ausführungen kann im vorliegenden Aufsichtsverfahren keine auf einen strukturellen Mangel des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführende Rechtsverzögerung festgestellt werden. Der Anzeige wird daher keine Folge gegeben. 4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegenkostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]). Parteientschädigungen sind im Aufsichtsverfahren mangels Parteistel- lung des Anzeigers ausgeschlossen. Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.. Lausanne, 4. Oktober 2023 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Donzallaz Der Generalsekretär: Lüscher”
Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift nur bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ein; ein Einschreiten setzt das Feststellen eines strukturellen organisatorischen oder administrativen Problems voraus. Die Rechtsprechung bleibt von der Aufsicht ausgeschlossen.
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Im Übrigen kann eine Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden gegen Urteile in Asylsachen dienen.”
Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, ist anhand konkreter Fälle zu prüfen; diese müssen jedoch klare Anhaltspunkte dafür enthalten, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um wiederkehrende, allgemeine Probleme handelt. Die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen; das Aufsichtsverfahren ist nicht als Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu verwenden.
“Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1). 3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen.”
“Dies soll durch eine Begrenzung der Verfahrensdauer auf maximal einen Drittel des Einreiseverbots behoben werden, wobei im Widerhandlungsfall bei der Prüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die privaten Interessen der beschwerdeführenden Person höher als bisher gewichtet werden sollen. 1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Juni 2023 zur Stellungnahme ein. Am 25. August 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung (BGE 144 Il 486 E. 3.3). 2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 286. September 2022 E. 2.1). 3. 3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Stellungnahme festgehalten, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Beschwerden gegen Einreiseverbote im letzten Jahr bei rund sieben Monaten gelegen habe.”
“Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.4. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Gleichzeitig ist es aber auch möglich, im Aufsichtsverfahren - das einen völlig anderen Zweck als das Beschwerdeverfahren verfolgt - eine Anzeige zu machen (vgl.”
Das Aufsichtsverfahren ersetzt kein Rechtsmittel; das Bundesgericht als administrative Aufsichtsinstanz überprüft nicht die inhaltliche Richtigkeit einzelner richterlicher Entscheide. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen besteht nur bei strukturellen oder organisatorischen Mängeln der Rechtsprechung; einzelne abweichende Urteile begründen dies nicht ohne Weiteres, vielmehr sind klare Anhaltspunkte für ein allgemeines Koordinations- oder Organisationsproblem erforderlich.
“Oktober 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. Bundesgerichtsurteile können - abgesehen von Revisionsgründen (Art. 121 ff. BGG) - mit keinem innerstaatlichen Rechtsmittel angefochten werden. 3. 3.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 3.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen; Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer bzw. administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1). 4. Die vom Anzeiger vorgebrachten Beschwerdepunkte fallen in den Bereich der Rechtsprechung und können vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge gegeben. 5. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 20. Februar 2024 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Donzallaz Der Generalsekretär: Lüscher”
“Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.4. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Gleichzeitig ist es aber auch möglich, im Aufsichtsverfahren - das einen völlig anderen Zweck als das Beschwerdeverfahren verfolgt - eine Anzeige zu machen (vgl.”
“2 VwVG bloss Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung eingeräumt wird, bevor polizeiliche Zwangsmassnahmen ergriffen werden, und die Ansetzung der Ausreisefrist demzufolge nur noch die Art und Weise des Vollzugs ohne rechtsgestaltende Wirkung im Hinblick auf die Person des Adressaten regelt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2021 ausführt, ist primär eine Frage der Rechtsanwendung, die vom Bundesgericht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 BGG nicht überprüft werden kann. In seiner Rolle als administrative Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Dieser Grundsatz verbietet es ihm bereits, auf die Anträge des Anzeigers einzugehen, wenn diese darauf abzielen, vom Bundesgericht ein Eingreifen in sein Dossier zu erwirken. Die Aufsichtsanzeige gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG bzw. Art. 3 Abs. 1 VGG kann keinen Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel bilden; die Rechtsprechung ist von der administrativen Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer; SR 173.110.172). Aufgrund der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2021 bestehen keine Anhaltspunkte, dass die in der Aufsichtsanzeige kritisierte Rechtsprechung nicht auf rein rechtlichen, sondern (auch) auf administrativen bzw. organisatorischen Gründen beruht, zum Beispiel, um die Fallzahlen zu beschränken. Aufsichtsgegenstand kann auch eine nicht einheitliche Rechtsprechung sein, wenn diese auf organisatorischen Mängeln beruht. Aus einzelnen abweichenden Urteilen ergibt sich jedoch noch nicht, dass ein organisatorischer Koordinationsmangel in der Rechtsprechung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht legt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 vielmehr dar, dass in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 der Covid-Verordnung Asyl (SR 142.318), der in der ausserordentlichen Lage eine Verlängerung der Ausreisefrist vorsieht und worauf sich der Anzeiger beruft, ein Verfahren zur Koordination der Rechtsprechung hängig ist. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die sich aufdrängende organisatorische Massnahme selber ergriffen; für subsidiäre aufsichtsrechtliche Massnahmen des Bundesgerichts bleibt kein Raum.”
Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Natur; die Rechtsprechung ist nach Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Eingaben, die im Kern Entscheide oder die Rechtsanwendung beanstanden, sind daher im Aufsichtsverfahren nicht zu prüfen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde nur ein, wenn ein strukturelles, organisatorisches oder administratives Problem festgestellt wird, das zu Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung führt. In diesem Zusammenhang kann eine Weiterleitung an die Verwaltungskommission entbehrlich sein.
“Dabei macht er insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Die Berufungskammer trat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 nicht auf das Revisionsgesuch ein und übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2023 hinsichtlich dessen Antrags Ziffer 3 ("Aufsichtsbeschwerde") zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht. 2. 2.1. Das vorliegende Aufsichtsverfahren richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 34 Abs. 1 StBOG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1). 3. Der Anzeiger moniert eine Rechtsverweigerung, indem das Bundesstrafgericht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben soll. Dass dieser angeblich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zugrunde liegt, macht der Anzeiger nicht geltend. Somit beschlägt die von ihm erhobene Rüge den Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. November 2023 und damit die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung kann vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist entsprechend keine Folge zu leisten. 4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art.”
“Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Auf diese Rechtslage wurden die Beschwerdeführer von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 18. März 2021 hingewiesen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführer an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).”
“Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der jeweiligen Beschlüsse vom 18. März 2021 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).”
Die Aufsicht des Bundesgerichts ist administrativer Art. Im Aufsichtsverfahren kann die Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Beurteilung von Entscheiden nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).
“Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 9. Juni 2021 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).”
“Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der jeweiligen Beschlüsse vom 18. März 2021 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).”
Die Aufsicht des Bundesgerichts ist administrativer Art; Art. 2 Abs. 2 AufRBGer schliesst die Rechtsprechung von dieser Aufsicht aus. Als administrative Aufsichtsbehörde eingreifende Feststellungen oder Massnahmen kommen nur in Betracht, wenn sich aus den beanstandeten Fällen hinreichende Anhaltspunkte für strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur ergeben.
“Dabei macht er insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Die Berufungskammer trat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 nicht auf das Revisionsgesuch ein und übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2023 hinsichtlich dessen Antrags Ziffer 3 ("Aufsichtsbeschwerde") zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht. 2. 2.1. Das vorliegende Aufsichtsverfahren richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 34 Abs. 1 StBOG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1). 3. Der Anzeiger moniert eine Rechtsverweigerung, indem das Bundesstrafgericht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben soll. Dass dieser angeblich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zugrunde liegt, macht der Anzeiger nicht geltend. Somit beschlägt die von ihm erhobene Rüge den Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. November 2023 und damit die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung kann vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist entsprechend keine Folge zu leisten. 4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art.”
“Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1). 3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen.”
“Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). 2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (BGE 144 II 486 E. 3.3). 2.4. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Gleichzeitig ist es aber auch möglich, im Aufsichtsverfahren - das einen völlig anderen Zweck als das Beschwerdeverfahren verfolgt - eine Anzeige zu machen (vgl.”
Die Aufsicht des Bundesgerichts über erstinstanzliche Gerichte ist eine Organaufsicht und erstreckt sich auch auf die Gerichtsleitung. Die Aufsichtsanzeige dient nicht dem Individualrechtsschutz und begründet für den Anzeiger keine Parteirechte. Nach der Rechtsprechung bestehen aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen grundsätzlich nur bei strukturellen organisatorischen oder administrativen Mängeln.
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (Art. 2 Abs. 3 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Bundesverwaltungsgericht hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 94 zu Art. 1 BGG). Die Aufsichts anzeige ist keine Aufsichtsbeschwerde; sie dient nicht dem Individualrechtschutz (Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.”
“Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (Art. 2 Abs. 3 AufRBGer). Der Aufsicht untersteht insbesondere auch die Gerichtsleitung (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). Mittel der Aufsicht sind namentlich Untersuchungen (Art. 3 lit. d AufRBGer) und die Erledigung von Aufsichtseingaben (Art. 3 lit. f AufRBGer). Mit der Aufsichtsanzeige kann dem Bundesgericht somit zwar Kritik an der Geschäftsführung vorgetragen werden, eine solche begründet aber für den Anzeiger keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; vgl. auch Art. 71 Abs. 2 VwVG). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Eidgenössischen Gericht B.________ hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft.”
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