2 commentaries
Die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur betrifft die für die Fristwahrung entscheidenden, unterschriftsbedürftigen Dokumente bei elektronischer Zustellung. Elektronische Rechtsschriften sind gemäss den Ausführungen in E. 2 von 6B_69/2022 im PDF‑Format zu übermitteln; jedes Dokument ist als einzelne PDF‑Datei zu liefern.
“Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Fall der elektronischen Einreichung der Beschwerde ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Elektronische Rechtsschriften und deren Beilagen sind gemäss dem Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) im PDF-Format zuzustellen. Jedes Dokument ist als einzelne PDF-Datei zu liefern (Art. 4 Abs. 1 ReRBGer). Die für die Einhaltung von Fristen entscheidenden, unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Verfahrenspartei oder ihres Vertreters versehen werden (Art. 4 Abs. 2 ReRBGer). Die Parteien sind berechtigt, nicht in elektronischer Form erstellte Dokumente innert Frist per Post zuzustellen (Art. 4 Abs. 3 ReRBGer).”
Bei elektronischer Einreichung ist die Eingabe gemäss Art. 4 Abs. 2 ReRBGer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die anerkannte Zustellplattform vor Ablauf der Frist die Quittung ausstellt, welche bestätigt, dass alle für die Übermittlung auf der Seite der Partei notwendigen Schritte abgeschlossen sind.
“Beschwerden an das Bundesgericht können zum einen durch Übergabe an dieses oder durch Übergabe zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG), zum anderen durch elektronische Eingabe, die den Vorgaben gemäss dem Bundesgerichtsgesetz und dem Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entspricht. Danach ist (u. a.) die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer) und über eine anerkannte Zustellplattform an die elektronische Adresse des Schweizerischen Bundesgerichts einzureichen (Art. 3 und 5 ReRBGer). Im Falle der elektronischen Einreichung ist die Beschwerdefrist gewahrt, wenn vor deren Ablauf die betreffende Zustellplattform die Quittung ausstellt, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). In den anderen Fällen müssen Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 2 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 16. November 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 15. Dezember”
“Beschwerden an das Bundesgericht können zum einen durch Übergabe an dieses oder durch Übergabe zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG), zum anderen durch elektronische Eingabe, die den Vorgaben gemäss dem Bundesgerichtsgesetz und dem Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entspricht. Danach ist (u. a.) die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer) und über eine anerkannte Zustellplattform an die elektronische Adresse des Schweizerischen Bundesgerichts einzureichen (Art. 3 und 5 ReRBGer). Im Falle der elektronischen Einreichung ist die Beschwerdefrist gewahrt, wenn vor deren Ablauf die betreffende Zustellplattform die Quittung ausstellt, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). In den anderen Fällen müssen Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 2 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 16. November 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 15. Dezember”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.