173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
Will ein Richter oder eine Richterin einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts nachgehen, so hat er oder sie der Abteilung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.
Die Abteilung leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die Verwaltungskommission weiter.
Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Richter oder die Richterin in zeitlicher Hinsicht nicht an der uneingeschränkten Erfüllung der Amtspflicht gehindert wird. Die Regeln über die Unvereinbarkeit (Art. 6 VGG) sind in jedem Fall zu beachten.
Erhält ein Richter oder eine Richterin mit einem Vollpensum für Beschäftigungen ausserhalb des Gerichts Entschädigungen und übersteigt die Gesamtheit dieser Entschädigungen, den Ersatz von Auslagen eingeschlossen, 10 000 Franken pro Kalenderjahr, so ist er oder sie verpflichtet, den überschiessenden Betrag der Gerichtskasse abzuliefern.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 30. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 501). ↩
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