173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind zuständig für die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 VGG.
Sie sind ausserdem zuständig für:
die Protokollführung an Verhandlungen und Beratungen;
die Bearbeitung und Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten oder an Dritte abzugebenden Urteile;
die schriftliche Mitteilung des Urteilsdispositivs im Falle einer öffentlichen Beratung.
Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin ermächtigen, eine Instruktionsverfügung von geringerer Bedeutung im Namen des Richters oder der Richterin zu unterzeichnen.
Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen können ständige abteilungsinterne Aufgaben den Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen übertragen; sie können namentlich einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin als Präsidialsekretär oder Präsidialsekretärin bestimmen.
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