173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
Eine Anpassung eines gebildeten Spruchkörpers kann aus wichtigen sachlichen Gründen erfolgen. Artikel 31 Absätze 2–5 ist sinngemäss anwendbar.
Die Sprache des Verfahrens kann unter Einhaltung von Artikel 33a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968^1^insbesondere aufgrund der Geschäftslast gewechselt werden.
Ist ein Mitglied des Spruchkörpers zum Zeitpunkt, in dem sich das Urteil in Zirkulation befindet, abwesend, so wird die Position im Spruchkörper neu besetzt, sofern dies aufgrund der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer angezeigt ist.
Hat sich das abwesende Mitglied im Rahmen der laufenden oder einer früheren Zirkulation bereits zum Urteilsentwurf geäussert, so erfolgt keine Anpassung des Spruchkörpers. In Abweichung davon kann bei Abwesenheiten, die länger dauern oder bei denen die Rückkehr nicht absehbar ist, die Position im Spruchkörper neu besetzt werden.