173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
Die Abteilungspräsidenten und Abteilungspräsidentinnen, die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind für die Geschäftszuteilung und die Bildung der Spruchkörper zuständig.
Die Geschäftszuteilung und die Bildung der Spruchkörper können in begründeten Fällen, insbesondere im Falle von Abwesenheiten, an Richter und Richterinnen der Abteilung übertragen werden.
Sie können ferner an den Präsidialsekretär oder die Präsidialsekretärin oder an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilungskanzlei übertragen werden. Diese handeln auf Weisung und unter Kontrolle der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Mitglieder. Besteht bei der Geschäftszuteilung und Spruchkörperbildung ein Ermessensspielraum, ist dieser zwingend von den dafür zuständigen Richtern und Richterinnen wahrzunehmen.
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin ist für die korrekte Geschäftszuteilung und Bildung der Spruchkörper verantwortlich. Er oder sie stellt sicher, dass die reglementarischen Vorschriften korrekt umgesetzt werden.
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