Die Eröffnung und Zustellung von Gerichtsurkunden an Parteien erfolgt in nicht elektronischer Form, in der Regel postalisch, über die Vermittlung der schweizerischen Auslandvertretung oder mittels Publikation im Bundesblatt.
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Art. 9 ERV-BVGer lässt keine elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden zu. In der Praxis dauert die Quittierung einer postalisch versandten Gerichtsurkunde nach den Feststellungen des Gerichts in der Regel nur wenige Minuten.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
Nach Art. 9 ERV‑BVGer erfolgt die Zustellung von Gerichtsurkunden in nicht elektronischer Form. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in dieser Rechtsgrundlage keinen Raum für eine beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Als praktische Hinweise stellt das Gericht fest, dass die Quittierung einer postalisch versandten Gerichtsurkunde in der Regel nur wenige Minuten beanspruche und dass die Parteien eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen könnten, Sendungen in Empfang zu nehmen. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag auf elektronische Zustellung abgewiesen.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
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