Ein Schiedsgericht kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
- es in Anwendung einer Schiedsgerichtsklausel eines völkerrechtlichen Vertrags oder auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Völkerrechtssubjekten errichtet wurde, die Parteien des Schiedsverfahrens sind; und
- die Parteien des Schiedsverfahrens nach Buchstabe a nachweisen, dass der Schweizer Sitz des Schiedsgerichts einem besonderen Bedürfnis entspricht.