Ein anderes internationales Organ kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
- es eng mit einer oder mehreren zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in der Schweiz oder mit Staaten zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeitet, die grundsätzlich diesen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Institutionen oder Staaten obliegen;
- es in einem wichtigen Bereich der internationalen Beziehungen eine entscheidende Funktion erfüllt;
- es international über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt; und
- die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesentlich zur Erfüllung seines Mandats beiträgt.