Institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 können für ihre dienstlichen Zwecke Grundstücke erwerben. Die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck des Grundstücks erfordert.
Der Erwerber richtet sein Gesuch an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement), mit Kopie an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons.
Das Departement hört die zuständige Behörde des betroffenen Kantons an und klärt ab, ob der Erwerber ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 ist und der Erwerb dienstlichen Zwecken dient; es erlässt daraufhin eine Verfügung. Eine positive Verfügung setzt voraus, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Bewilligungen, namentlich die Baubewilligungen und die sicherheitstechnischen Bewilligungen, erteilt haben.
Der Eintrag eines Grundstückerwerbs nach Absatz 1 im Grundbuch setzt eine positive Verfügung nach Absatz 3 voraus.
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