gewährt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen;
gewährt die finanziellen Beiträge und beschliesst die anderen Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der bewilligten Kredite.
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen;
die steuerliche Behandlung von Begünstigten nach Artikel 2;
den Status der Schweizer Angestellten von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen;
die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der Bundesversammlung;
die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten im Bereich der Gaststaatpolitik.
Der Bundesrat kann dem Departement die Befugnis übertragen:
befristete Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren;
befristete finanzielle Beiträge zu gewähren, internationale Konferenzen in der Schweiz zu finanzieren und Sachleistungen für eine befristete Zeit zu erbringen (Art. 20);
die zuständigen Polizeibehörden zu beauftragen, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 20 Buchstabe f zu ergreifen.
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