(Art. 9 Abs. 1 ASG) Die Vertretungen pflegen Kontakte sowohl zu den Institutionen nach Artikel 38 Absatz 1 ASG (Auslandschweizer-Institutionen) als auch zu weiteren Verbindungen in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und anderen Bereichen, in denen die örtliche Auslandschweizergemeinschaft vernetzt ist.
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