(Art. 13 Abs. 1) Wechseln Auslandschweizerinnen und -schweizer ihren Wohnsitz im Ausland, so haben sie dies der zuständigen Vertretung frühzeitig vor dem nächsten Urnengang zu melden.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.