195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 19 Abs. 3 ASG)
Die Stimmgemeinden streichen Auslandschweizerinnen und -schweizer aus dem Stimmregister, wenn:
die betreffende Person aus dem Auslandschweizerregister gestrichen wurde (Art. 14 Abs. 1 ASG);
die betreffende Person vom Stimmrecht ausgeschlossen wurde (Art. 17 ASG);
die betreffende Person bei der zuständigen Vertretung den Verzicht auf die Ausübung der politischen Rechte erklärt hat (Art. 19 Abs. 2 ASG); oder
das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt wurde.
Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und -schweizer, die aus dem Stimmregister gestrichen wurden, können bei der Vertretung mit einem begründeten Gesuch die Wiedereintragung ins Stimmregister verlangen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.