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Kommentare: Art. 17 | Omnilex
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V-ASG · Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
Art. 17
Art. 16
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Art. 17
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195.11
V-ASG
Federal Council Ordinance
01.11.2015
Originalquelle
(Art. 23 ASG)
Als vorbeugende Massnahmen gelten insbesondere:
Aufklärung über besondere gesundheitliche oder andere Gefahren;
Massnahmen zum Schutz von Familie und Kind;
Hilfe zur Ausbildung Jugendlicher in einem geeigneten Beruf;
das Anregen von Erziehungs-, Betreuungs- oder Schutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Empfangsstaates;
die Abgabe von Kleidern, Lebensmitteln oder Medikamenten;
Beratung bei der Stellensuche;
Hilfe bei der Platzierung und Eingliederung körperlich oder geistig Behinderter.
Vorbeugende Massnahmen können generell oder auf den Einzelfall bezogen sein.
Sie werden von der KD nach Rücksprache mit der zuständigen Vertretung ergriffen.
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