195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 25 ASG)
Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Sie berücksichtigt dabei:
unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat;
in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und der Ausbildungszeit aufgehalten hat;
wie lange sich die Person bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält; und
welche Beziehung die Person zur Schweiz hat.
In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.
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