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Kommentare: Art. 36 | Omnilex
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V-ASG · Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
Art. 36
Art. 35
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Art. 36
Art. 35
Art. 37
195.11
V-ASG
Federal Council Ordinance
01.11.2015
Originalquelle
(Art. 27 ASG)
Eine einmalige Leistung wird entsprechend der Kostengutsprache ausbezahlt.
Wiederkehrende Leistungen werden monatlich auf ein Konto überwiesen oder bar ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Währung des Empfangsstaates.
Zur Sicherstellung einer zweckmässigen Verwendung durch die berechtigte Person, kann die Leistung an eine Drittperson ausbezahlt werden.
Erscheint es zweckmässig, so können Gutscheine zum Bezug bestimmter Waren abgegeben oder Zahlungen direkt an Dritte geleistet werden.
Verwaltungskosten dürfen nicht mit der Leistung verrechnet werden.
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