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Kommentare: Art. 37 | Omnilex
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V-ASG · Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
Art. 37
Art. 36
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195.11
V-ASG
Federal Council Ordinance
01.11.2015
Originalquelle
(Art. 27 ASG)
Wiederkehrende Leistungen werden frühestens ab der Gesuchseinreichung gewährt.
Vorschüsse auf wiederkehrende Leistungen können gewährt werden, sofern:
eine ausreichende Unterstützung von dritter Seite oder vom Empfangsstaat nicht rechtzeitig erhältlich ist; und
die betreffende Person sich verpflichtet, die Vorschüsse zurückzuerstatten, oder Ansprüche an den Bund abtritt.
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