195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 35 ASG)
Leistungen sind in der folgenden Währung zurückzuerstatten:
wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung im Ausland hat: in der Währung des Empfangsstaates;
wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung in der Schweiz hat: in Schweizerfranken, umgerechnet zum Tageskurs zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung.
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