195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 26 ASG)
Bei einem fehlbaren Verhalten nach Artikel 26 ASG kann die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden.
Es wird nur der Anteil derjenigen Person verweigert, entzogen oder gekürzt, die sich fehlbar verhalten hat.
Der Ausschlussgrund in Artikel 26 Buchstabe e ASG schliesst den Fall mit ein, dass sich die gesuchstellende Person offensichtlich weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder sich um eine solche zu bemühen.
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