195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
Unter dem Namen «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» (Fonds) besteht ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20051. Er setzt sich insbesondere aus den im Anhang genannten Spezialfonds und Zuwendungen zusammen, deren Zwecke und Auflagen für ihn verbindlich bleiben.
Der Fonds dient der Vermeidung oder Milderung von Härtefällen und Fällen von Bedürftigkeit, wenn Auslandschweizerinnen und -schweizer gestützt auf diese Verordnung nicht anderweitig unterstützt werden können.