195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 45–49 ASG)
Das EDA beachtet bei Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes die Souveränität und die Rechtsordnung des Empfangsstaates.
Natürliche und juristische Personen, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, das EDA über wesentliche Entwicklungen zu informieren und konstruktiv mit ihm zusammenzuarbeiten.
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