(Art. 45 ASG)
Die Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall können insbesondere umfassen:
- das Vermitteln von Kontakten zu Notfalldiensten, Ärzten oder Spitälern;
- auf Wunsch der betroffenen Person die Benachrichtigung der Angehörigen oder weiterer Personen;
- das Abklären der Versicherungsdeckung und -leistungen;
- die Übernahme von Spitalkostengarantien, sofern ein Kostenvorschuss geleistet wurde oder eine schriftliche Garantieerklärung von Dritten vorliegt;
- Besuche im Spital;
- die Unterstützung der schweizerischen Rettungsdienste bei medizinischen Repatriierungen.