195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 45 ASG)
Bei Kindesentführungen können die Hilfeleistungen des EDA an den betroffenen Elternteil oder die gesetzliche Vertretung insbesondere umfassen:
die Beratung über die Unterstützungsmöglichkeiten des EDA;
das Informieren über das mögliche Vorgehen im In- und Ausland;
das Vermitteln von Adressen von Hilfsorganisationen, Kontaktpersonen und Anwaltspersonen vor Ort;
die Zusammenarbeit mit einer in diesem Bereich tätigen Organisation;
den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem entführenden Elternteil und mit den Kindern;
die diplomatische Intervention bei den zuständigen Behörden des Fluchtstaates.
Die Bestimmungen der folgenden Übereinkommen bleiben vorbehalten:
Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 19801über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts;
Übereinkommen vom 25. Oktober 19802über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 19963.