195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 45 ASG)
Die Hilfeleistungen bei Todesfällen können insbesondere umfassen:
Abklärungen bei Behörden und Versicherungen;
das Einfordern von Todesurkunde, Polizei- oder Autopsieberichten;
die Vermittlung von Adressen von Bestattungsinstituten;
die Veranlassung einer Urnen- oder Sargbestattung im Ausland;
Beistand bei der Übersendung sterblicher Überreste;
die Ergreifung von Massnahmen zur Sicherstellung von persönlichen Gegenständen durchreisender Schweizerinnen und Schweizer.
Das EDA ist seiner Informationspflicht gemäss Artikel 45 Absatz 3 ASG nachgekommen, wenn es eine der folgenden Personen über den Todesfall informiert hat:
die Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner;
Kinder, Eltern und Geschwister;
Grosseltern und Grosskinder;
die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner sowie andere Personen, die der verstorbenen Person nahestehen.
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