195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 48 Abs. 5 ASG)
Schutzbriefe können insbesondere ausgestellt werden für Häuser, Wohnungen, Büro- und Fabriklokale, Warenlager, Maschinen und Fahrzeuge.
Personen, die neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzen, werden keine Schutzbriefe ausgehändigt.
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