(Art. 49 ASG)
Die Hilfeleistungen des EDA zu Gunsten von Personen, welche Opfer einer Entführung oder Geiselnahme wurden, können im Rahmen der Möglichkeiten des EDA, der politischen Vorgaben sowie der internationalen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere folgende Massnahmen umfassen:
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