(Art. 18 Abs. 1 und 2 ASG)
- Als Stimmgemeinde gilt die letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz.
- Bei Auslandschweizerinnen und -schweizern, die noch nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, gilt die Heimatgemeinde als Stimmgemeinde. Verfügen sie über mehrere Heimatgemeinden, so wählen sie bei der Anmeldung eine davon als Stimmgemeinde.
- Sieht das kantonale Recht gemäss Artikel 20 Absatz 1 ASG ein zentrales Stimmregister vor, so nimmt die registerführende Stelle die Funktion der Stimmgemeinde wahr.