Die Behörden des Bundes sowie der Kantone übermitteln dem EDA und dem EFD spontan oder auf Verlangen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Personendaten.
Das EDA übermittelt den Aufsichtsbehörden des Bundes und den Rechtshilfe- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone auf Verlangen Informationen und Personendaten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Das BJ oder die für die Ausführung eines Ersuchens um Zusammenarbeit in Strafsachen zuständige Behörde informiert das EDA, wenn:
bei in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen oder ihnen nahestehender Personen einem internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat kein Erfolg beschieden ist;
Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811nicht durchführbar ist; oder
ein bereits hängiges Rechtshilfeersuchen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes abgelehnt werden muss.