Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
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Art. 9 SRVG schafft einen gesetzlichen Interessenausgleich: Das öffentliche Interesse, das Klageverfahren durchführen und eigentumsrechtliche Fragen klären zu können, kann gegenüber dem privaten Interesse, uneingeschränkt über gesperrte Vermögenswerte zu verfügen, den Vorzug erhalten. Vor diesem Hintergrund erachtet die Rechtsprechung eine Sperrung nicht als unverhältnismässig.
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist den öffentlichen Interessen, das Klageverfahren durchführen und die eigentumsrechtlichen Fragen klären zu können gegenüber dem privaten Interesse, wieder uneingeschränkt über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen, den Vorzug zu geben. Dies umso mehr, als mit der Härtefallregelung von Art. 9 SRVG bereits ein gesetzlicher Interessensausgleich geschaffen wurde, der die lange Dauer des Verfahrens zu Lasten der privaten Interessen berücksichtigt. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Sperrung sei unverhältnismässig, ist deshalb unbegründet.”
Art. 9 SRVG gewährt in Härtefällen die Möglichkeit, gesperrte Vermögenswerte ganz oder teilweise und auch nur vorübergehend freizugeben. Die Regelung dient als gesetzlicher Interessensausgleich, der die mitunter lange Sperrdauer (gemäss Art. 6 Abs. 2 bis zu 10 Jahre) zugunsten privater Interessen berücksichtigt.
“Vermögenswerte werden bei einer Sperrung nach Art. 4 SRVG bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung, längstens aber10 Jahre, gesperrt (Art. 6 Abs. 2 SRVG). Das bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Eigentumsfreiheit, was für eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme untypisch ist (Urteil des BVGer B-102/2023 vom 16. September 2024 E. 8.3.3). Der Gesetzgeber war sich dessen jedoch bewusst (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5308). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist dem öffentlichen Interesse, das Klageverfahren durchführen und die eigentumsrechtlichen Fragen klären zu können gegenüber dem privaten Interesse, wieder uneingeschränkt über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen, den Vorzug zu geben. Dies gilt umso mehr, als mit der Härtefallregelung von Art. 9 SRVG bereits ein gesetzlicher Interessensausgleich geschaffen wurde, der die lange Dauer des Verfahrens zu Lasten der privaten Interessen berücksichtigt (Urteil des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.4.2). Weiter ist zu berücksichtigten, dass die Verzögerungen bzw. Verhinderung des Abschlusses des Untersuchungsverfahrens auch darauf zurückzuführen sind, dass sich die Brüder B._______ und C._______ der Strafverfolgung in der Ukraine durch Flucht entziehen und bisher nicht einvernommen werden konnten (Urteil BStGer [...]).”
“Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die Beschwerdeführerinnen weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine solche Sperrung eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite hat, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss. Basel 2011, S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309) und hat mit Art. 9 SRVG immerhin eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.8 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.8).”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist den öffentlichen Interessen, das Klageverfahren durchführen und die eigentumsrechtlichen Fragen klären zu können gegenüber dem privaten Interesse, wieder uneingeschränkt über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen, den Vorzug zu geben. Dies umso mehr, als mit der Härtefallregelung von Art. 9 SRVG bereits ein gesetzlicher Interessensausgleich geschaffen wurde, der die lange Dauer des Verfahrens zu Lasten der privaten Interessen berücksichtigt. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Sperrung sei unverhältnismässig, ist deshalb unbegründet.”
Die Freigabe gesperrter Vermögenswerte kann sich — ohne Vorwegnahme einer konkreten Einzelfallprüfung — als Härtefall i.S.v. Art. 9 SRVG rechtfertigen; konkret wurde in der Rechtsprechung die Bezahlung von Gerichtskosten bzw. Kostenvorschüssen als solcher Härtefall angesehen, und entsprechende Gesuche wurden bereits gestellt.
“Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Bezahlung eines Gerichtkostenvorschusses grundsätzlich als Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG subsumiert werden kann.”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Sperrung nach Art. 4 SRVG mit einer Höchstdauer von zehn Jahren (Art. 6 Abs. 2 SRVG) eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber, insbesondere nach den Erfahrungen mit den blockierten Duvalier-Geldern, bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Dannacher, a.a.O., S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309), weshalb er bereits in Art. 3 Abs. 2 RuVG eine Maximaldauer der Sperrung der Vermögenswerte von zehn Jahren vorgesehen hatte. Immerhin ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass mit Art. 9 SRVG eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben. Die Erfahrung hatte nämlich gezeigt, dass es - gerade wegen der langen Dauer und der grossen Einschränkung - notwendig sein kann, bestimmte Gelder für Härtefälle freizugeben (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5315). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Übrigen auch Gebrauch gemacht (vgl. separates Verfahren B-4560/2023).”
“Das EDA kann gemäss Art. 9 SRVG ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies verlangt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob es sich beim Gesuch um die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bezahlung der Kostenvorschüsse um einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG handelt. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen nicht zu prüfen, ob die gesperrten Vermögenswerte illegal erworben wurden (vgl. Beschwerde Ziff. III/A), die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 4 SRVG verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben (vgl. Beschwerde Ziff. III/C) und ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung - mangels eines hängigen Gesuchs - erfüllt wären (vgl. Beschwerde Ziff. III/D). Diese Rügen gehen über den durch die angefochtene Verfügung definierten Streitgegenstand des Härtefallgesuches hinaus, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.).”
Die Materialien (Botschaft und Rechtsprechung) erkennen die erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite der Sperrung an und führen insoweit Art. 9 SRVG als gesetzliche Möglichkeit an, in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben; damit dient Art. 9 als Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Interessen.
“Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die Beschwerdeführerinnen weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine solche Sperrung eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite hat, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss. Basel 2011, S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309) und hat mit Art. 9 SRVG immerhin eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.8 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.8).”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist den öffentlichen Interessen, das Klageverfahren durchführen und die eigentumsrechtlichen Fragen klären zu können gegenüber dem privaten Interesse, wieder uneingeschränkt über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen, den Vorzug zu geben. Dies umso mehr, als mit der Härtefallregelung von Art. 9 SRVG bereits ein gesetzlicher Interessensausgleich geschaffen wurde, der die lange Dauer des Verfahrens zu Lasten der privaten Interessen berücksichtigt. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Sperrung sei unverhältnismässig, ist deshalb unbegründet.”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Sperrung nach Art. 4 SRVG mit einer Höchstdauer von zehn Jahren (Art. 6 Abs. 2 SRVG) eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber, insbesondere nach den Erfahrungen mit den blockierten Duvalier-Geldern, bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Dannacher, a.a.O., S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309), weshalb er bereits in Art. 3 Abs. 2 RuVG eine Maximaldauer der Sperrung der Vermögenswerte von zehn Jahren vorgesehen hatte. Immerhin ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass mit Art. 9 SRVG eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben. Die Erfahrung hatte nämlich gezeigt, dass es - gerade wegen der langen Dauer und der grossen Einschränkung - notwendig sein kann, bestimmte Gelder für Härtefälle freizugeben (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5315). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Übrigen auch Gebrauch gemacht (vgl. separates Verfahren B-4560/2023).”
Der Begriff «Härtefall» in Art. 9 SRVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Auffassung kann das Bundesverwaltungsgericht unbestimmte Rechtsbegriffe mit voller Kognition überprüfen.
“Bei dem Begriff "Härtefall" gemäss Art. 9 SRVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann das Bundesverwaltungsgericht unbestimmte Rechtsbegriffe mit voller Kognition überprüfen (vgl. E. 2.3 hiervor; BVGE 2015/2 E. 4.3.3; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 393, 413).”
Die Übernahme bzw. Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses kann als Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG subsumiert werden. In einem Verfahren wurde ein entsprechendes Gesuch gestellt und die Möglichkeit der Freigabe in diesem Zusammenhang als anwendbar erachtet.
“Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Bezahlung eines Gerichtkostenvorschusses grundsätzlich als Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG subsumiert werden kann.”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Sperrung nach Art. 4 SRVG mit einer Höchstdauer von zehn Jahren (Art. 6 Abs. 2 SRVG) eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber, insbesondere nach den Erfahrungen mit den blockierten Duvalier-Geldern, bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Dannacher, a.a.O., S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309), weshalb er bereits in Art. 3 Abs. 2 RuVG eine Maximaldauer der Sperrung der Vermögenswerte von zehn Jahren vorgesehen hatte. Immerhin ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass mit Art. 9 SRVG eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben. Die Erfahrung hatte nämlich gezeigt, dass es - gerade wegen der langen Dauer und der grossen Einschränkung - notwendig sein kann, bestimmte Gelder für Härtefälle freizugeben (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5315). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Übrigen auch Gebrauch gemacht (vgl. separates Verfahren B-4560/2023).”
Bei Härtefallgesuchen nach Art. 9 SRVG ist zu prüfen, ob die Freigabe gesperrter Vermögenswerte zur Bezahlung von Kostenvorschüssen einen Härtefall im Sinne der Vorschrift darstellt. Rügen, die über diesen Streitgegenstand hinausgehen — etwa Behauptungen über die Illegalität der Erwerbung der Vermögenswerte, Verfassungsrügen gegen die Sperrung oder Fragen der unentgeltlichen Prozessführung — wurden im angeführten Entscheid als im Härtefallverfahren nicht zu beurteilen bezeichnet.
“Das EDA kann gemäss Art. 9 SRVG ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies verlangt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob es sich beim Gesuch um die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bezahlung der Kostenvorschüsse um einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG handelt. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen nicht zu prüfen, ob die gesperrten Vermögenswerte illegal erworben wurden (vgl. Beschwerde Ziff. III/A), die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 4 SRVG verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben (vgl. Beschwerde Ziff. III/C) und ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung - mangels eines hängigen Gesuchs - erfüllt wären (vgl. Beschwerde Ziff. III/D). Diese Rügen gehen über den durch die angefochtene Verfügung definierten Streitgegenstand des Härtefallgesuches hinaus, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.”
Fehlende konkrete Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen können dazu führen, dass ein Härtefall im Sinn von Art. 9 SRVG nicht dargetan ist. Insbesondere reicht es nicht aus, pauschal einen Vermögensverlust zu behaupten, wenn nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb das angeblich wichtigste Vermögensbestandteil mit der Konkurseröffnung untergegangen sein soll und von welchen Mitteln seither gelebt wurde. Bei juristischen Personen muss zudem konkret aufgezeigt werden, dass keine Vermögenswerte im Ausland vorhanden sind; ferner ist darzulegen, dass wirtschaftlich beteiligte Personen (Gesellschafter, Organe, interessierte Gläubiger) ebenfalls mittellos sind, wenn hiervon die Relevanz für den Härtefall abhängt.
“Die eingereichten Dokumente - welche keinerlei konkrete Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden enthalten - sind damit nicht ansatzweise geeignet, einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG ausreichend zu begründen. Den Beschwerdeführenden gelingt es insbesondere nicht, rechtsgenüglich darzulegen, warum der wesentlichste Bestandteil ihres Vermögens mit der Konkurseröffnung der F._______ -Gruppe im Jahr [...] untergegangen sein soll und zu erklären, von welchen Mitteln sie seither gelebt haben sollen. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Gesellschafter im Konkurs einzig mit ihrem Aktienkapital, aber eben gerade nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Für die Beschwerdeführerin 3, bei welcher es sich um eine juristische Person handelt, wurde auch nicht konkret dargelegt, dass sie ausserhalb der Schweiz über keinerlei Vermögenswerte verfügt. Zusätzlich legt sie auch nicht ausreichend dar, dass ihre wirtschaftlich Beteiligten (Gesellschafter, Organe und am Verfahrensausgang interessierte Gläubiger) ebenfalls mittellos sind (vgl. Kayser/Altmann, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 65).”
Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 9 SRVG eine hinreichend substantielle und rechtsgenügende Darlegung. Blosse oberflächliche oder unkonkrete Unterlagen, insbesondere solche ohne konkrete Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen, genügen nicht und können zur Abweisung des Gesuchs führen.
“Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelang, einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG ausreichend substantiiert darzulegen. Die eingereichten Dokumente reichen hierfür keinesfalls aus. Die angefochtene Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.”
“Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelang, einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG ausreichend substantiiert darzulegen. Die eingereichten Dokumente reichen hierfür keinesfalls aus. Die angefochtene Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.”
“Die eingereichten Dokumente - welche keinerlei konkrete Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden enthalten - sind damit nicht ansatzweise geeignet, einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG ausreichend zu begründen. Den Beschwerdeführenden gelingt es insbesondere nicht, rechtsgenüglich darzulegen, warum der wesentlichste Bestandteil ihres Vermögens mit der Konkurseröffnung der F._______ -Gruppe im Jahr [...] untergegangen sein soll und zu erklären, von welchen Mitteln sie seither gelebt haben sollen. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Gesellschafter im Konkurs einzig mit ihrem Aktienkapital, aber eben gerade nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Für die Beschwerdeführerin 3, bei welcher es sich um eine juristische Person handelt, wurde auch nicht konkret dargelegt, dass sie ausserhalb der Schweiz über keinerlei Vermögenswerte verfügt. Zusätzlich legt sie auch nicht ausreichend dar, dass ihre wirtschaftlich Beteiligten (Gesellschafter, Organe und am Verfahrensausgang interessierte Gläubiger) ebenfalls mittellos sind (vgl. Kayser/Altmann, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 65).”
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