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Kommentare: Art. 1040 | Omnilex
Law
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Art. 1040
Art. 1039
Art. 1041
Art. 1040
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.
Auf dieser Abschrift sind anzugeben:
der Betrag des Wechsels;
die Verfallzeit;
Ort und Tag der Ausstellung;
der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;
wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;
die Notadressen und Ehrenannehmer.
Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.
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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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