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Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen –SR 173.110.3 ). ↩
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