Zurück zum Gesetz

Art. 238

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.

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