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Art. 360f

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360a einen Normalarbeitsvertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt1ein Exemplar zu.

Footnotes

  1. Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

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