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Art. 491

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.
  2. Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

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