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Art. 565

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
  2. Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese gerichtliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.

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