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Art. 684a

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von Aktien nichtig.
  2. Hat das Handelsregisteramt im Zusammenhang mit einer Anmeldung einen begründeten Verdacht auf eine solche Aktienübertragung, so fordert es die Gesellschaft auf, ihre aktuelle unterzeichnete und, falls die Gesellschaft eine Revisionsstelle hat, geprüfte Jahresrechnung einzureichen. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung nicht nach oder bestätigt die Jahresrechnung den Verdacht, so verweigert das Handelsregisteramt die beantragte Eintragung.
  3. Artikel 934 ist vorbehalten.

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