Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 6a | Omnilex
Law
/
Art. 6a
Preamble
Art. 20
Art. 6a
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.
Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Zurück zum Gesetz
Preamble
Art. 20