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Art. 6a

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.
  2. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
  3. Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.

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