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Art. 702a

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Nehmen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung an der Generalversammlung teil, so dürfen sie sich zu jedem Verhandlungsgegenstand äussern.
  2. Der Verwaltungsrat kann zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge stellen.

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